Beitrags- und Gebührenordnung des BV Herrenberg

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

 

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Beitragspflicht     

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

 

§ 4 Höhe des Vereinsbeitrags

(1) Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.

Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

(2) Die Mitglieder haben die in Anhang A aufgeführten Jahresbeiträge zu zahlen.

(3) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

(4) Zusätzlich zum Vereinsbeitrag werden noch die in Anhang B aufgeführten Zusatzbeiträge erhoben und an den Landesverband Württembergischer Imker weitergeleitet.

Die aufgeführten Zusatzbeiträge unterliegen nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und können vom Verband bzw. der Tierseuchenkasse jährlich neu festgesetzt werden.

 

§ 5 Fälligkeit des Beitrags

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres fällig.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. 

 

§ 6 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen.

(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten, zzgl. einer pauschalierten Aufwands- und Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 je Vorgang. Das betrifft auch die Rückgabe von Lastschriften ohne Angabe von Gründen.

(3) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Aufnahme in den Verein keine Erteilung eines SEPA-Basislastschrift-Mandates, so gilt die Aufnahme als Mitglied in den Verein als nicht erfolgt, der Aufnahmeantrag gilt ohne weiteren Beschluss des Vorstandes als abgelehnt.

 

§ 7 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 3,00 Euro je Mahnung.

(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

 

§ 8 Soziale Härtefälle

(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

 

 § 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Umlage

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung. Diese sind bargeldlos auf das Vereinskonto binnen 21 Tagen nach schriftlichem Beschluss bzw. schriftlicher Aufforderung zu bezahlen.

 

§ 11 Gebühren und Spenden

(1)                Sämtliche Zahlungen von Gebühren und Spenden müssen bargeldlos auf das Vereinskonto erfolgen.

(2)                Gebühren für Kurse/Seminare sowie Käufe sind bargeldlos auf das Vereinskonto binnen 14 Tagen nach schriftlichem Beschluss bzw. schriftlicher Aufforderung zu bezahlen. Teilnehme und Bestellung werden erst durch Zahlungseingang wirksam. Je nach Notwendigkeit kann der Vorstand aus organisatorischen Gründen für Umlagen einmalige oder wiederkehrende SEPA-Basislastschrift-Mandate beschließen, versenden und einfordern.

 

§ 12 Elektronische Rechnungsstellung

Rechnungen für Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Spenden werden den Mitgliedern nach Möglichkeit in elektronischer Form (pdf) zugestellt.

Über Verfahren und Möglichkeit entscheidet ausschließlich der Vorstand nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Effizienz für den Verein.

 

§ 13 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags (§ 4 Abs. 2) betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

Anhang A – Beiträge Stand 01.01.2014

 

 

Einzelmitgliedschaft                                                      25,00 €

Familienmitgliedschaft                                                   40,00 €

Fördernde und passive Mitglieder     

(Mitglieder ohne Bienenhaltung) auf Antrag                      15,00 €

 

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                                       15,00 € 

Schüler und Auszubildende über 18 Jahre,

Freiwilligendienst und Studenten auf Antrag                     15,00 €

 

 

 
  

Anhang B

 

Beispiel für 2024:

DIB Grundbeitrag                                    3,58€
DIB Werbebeitrag                                   0,26€ je Volk
LVWI Grundbeitrag                              21,00€
LVWI Grundbeitrag je Volk                     0,30€
Bienenpflege (LVWI Grundbeitrag)        3,58€
Versicherung                                         9,80€