Satzung BV Herrenberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 25.01.1874 gegründete Verein führt den Namen Bezirksbienenzüchterverein Herrenberg e. V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Herrenberg.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.4 Der Verein ist Mitglied im Landesverband Württembergischer Imker e.V. Sitz in Reichenbach/Fils
1.5 Der Verein ist Mitglied bei der Gesellschaft zum Schutz der Natur und der Umwelt durch Bienenhaltung e.V., Reichenbach/Fils
§ 2 Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck. Aufgaben. Grundsätze
3.1 Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit zu dienen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und des Naturschutzes. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
3.1.1 Abhaltung von Versammlungen und Kursen
3.1.2 Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens
3.1.3 Verbesserung der Bienenweide und des Beobachterwesens
3.1.4 Bekämpfung der Bienenkrankheiten
3.1.5 Pflege von Wildbienen und anderen Insekten.
3.1.6 Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht
3.1.7 Koordination von Bienenzucht, Landwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz
3.1.8 Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft.
4.1.1 Jede Person, insbesondere Imker können Mitglieder des Vereins werden.
4.2 Einteilung der Mitglieder.
4.2.1 Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4.2.2 Mitglieder im Alter vom 12. bis 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche.
4.2.3 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das bisherige Jugendmitglied automatisch ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied.
4.2.4 Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag.
4.3 Aufnahme in den Verein.
4.3.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Minderjährige
bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
4.3.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
4.3.3 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages beschließt der Ausschuss
und ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden
und ist unanfechtbar.
4.3.4 Die Mitgliedschaft beginnt am 01.01. des Jahres, in dem sie beantragt
wurde.
4.4 Beendigung der Mitgliedschaft.
4.4.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte
des Mitgliedes.
4.4.2 Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
-Tod,
- Freiwilligen Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Er gilt zum 31.12. des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht
wurde. Sie muss bis spätestens 01.10. eines Jahres eingereicht
werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
- Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss
beschlossen werden
wenn das Mitglied:
· mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
· die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des
Vereins verletzt,
· Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
· sich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vereinsleben
unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen
Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen
gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste
Mitgliederversammlung zu. Der Betroffene ist zu dieser Sitzung
einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
die Rechte des Mitgliedes.
4.4.3 Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut waren, erlischt
das Amt beim Austritt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit
Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das
Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Für das Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
5.2 Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
5.3 Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ist wählbar.
5.4 Der Bezirksbienenzüchterverein kann den im Auftrag des Vereins tätigen
Personen entstandenen Aufwand vergüten. Aufwandsentschädigungen
können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrer Entstehung
geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Höchstbeträge bestehen, ist
der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
5.5 Vereinsämter, die Vorstandschaft eingeschlossen, werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
5.6 Die Rechte des einzelnen Mitgliedes sind nicht übertragbar.
5.7 Mitglieder, die ein Amt im Ausschuss oder Vorstand übernehmen, sollen mindestens zwei Jahre dem Verein angehören.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen
6.1 Alle Mitglieder sind beitragspflichtig soweit diese Satzung nichts anderes
vorsieht.
6.2 Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus
a) dem Vereinsbeitrag (Grundbeitrag)
b) den Beiträgen für den Landesverband Württembergischer Imker e.V.
und dem Deutschen Imkerbund
c) den Versicherungsbeiträgen
d) dem Beitrag der Tierseuchenkasse
6.3 Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder ganz oder teilweise von der
Beitragszahlung (Grundbeitrag) befreien.
6.4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
6.5 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung Zusatzbeiträge oder
Umlagen beschließen.
6.6 Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig.
6.7 Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.8 Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt
sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand
festgesetzt wird.
§ 7 Organe
7.1 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§8)
2. Der Ausschuss (§ 9)
3. Der Vorstand (§10)
4. Die Kassenprüfer (§ 11)
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Einladung der Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung. Mit der Bekanntgabe der Einladung im Organ „Die Bienenpflege" und Bekanntgabe der Tagesordnung ist genüge getan.
8.2 Die Tagesordnung muss enthalten:
- Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung
- Wahlen, wenn erforderlich.
8.3 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese müssen eine Begründung enthalten. Über die Aufnahme der Anträge entscheidet bei Versammlungsbeginn die Mitgliederversammlung.
8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorsitzenden.
- Bericht des Kassenwarts
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Dabei werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, die Ausschussmitglieder, die Kassenprüfer, sowie der 2. Vorsitzende und Kassier im Wechsel auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Außerdem hat die Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen, die auf Grund ihrer Bedeutung nicht in den Zuständigkeitsbereich der anderen Organe fallen. Hierzu gehören u.a.:
- Beratung und Bestätigung der Ausschlussbeschlüsse des Ausschusses
- Beschlussfassung über Festsetzung oder Änderung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen
- Beschlussfassung über den Ankauf oder Verkauf von Grundstücken und Gebäuden oder deren Belastung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Ehrenordnung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.5 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes dies verlangen. Für die Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie Ziffer 8.1
8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Ankauf oder Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
8.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.8 Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 9 Ausschuss
9.1 Der Ausschuss besteht aus:
Den Mitgliedern des Vorstandes (§10.1)
dem Zuchtobmann,
den Beisitzern.
9.2 Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
9.3 Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes beruft der Ausschuss einen Nachfolger, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen zwei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich.
9.5 Der Ausschuss kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse bilden oder einzelne Vereinsmitglieder zusätzlich berufen, die seiner Aufsicht unterstehen. Nach dem Erfüllen der Aufgaben kann eine sofortige Abberufung erfolgen.
9.6 Der Ausschuss erledigt die ihm zugewiesenen und nicht der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehaltenen Aufgaben.
Insbesondere sind diese:
· die Erledigung von technischen und geschäftlichen Arbeiten
· Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung
· Beschlussfassung über den Haushalt
· Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins mit Ausnahme
der Ehrenordnung
· Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
9.7 Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen
einberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht vorher bekanntgegeben werden.
9.8 Die in § 9.7 definierten Aufgaben können vom 1. Vorsitzenden an andere
Vorstandsmitglieder übertragen werden.
9.9 Über Sitzungen des Ausschusses ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom
1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§10 Vorstand
10.1Den Vorstand bilden:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
10.2 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus folgenden Personen:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
10.3 Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglieder (nach §26 BGB) gemeinsam, darunter immer mit dem 1. Vorsitzenden oder dem
2. Vorsitzenden.
10.4 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme
von Rechtsgeschäften allein zu ermächtigen.
10.5 Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
10.6 Der Vorstand wird alle 2 Jahre für die Dauer von 4 Jahren von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Dabei werden der
1. Vorsitzende, Schriftführer, die Ausschussmitglieder und Kassenprüfer,
und der 2. Vorsitzende und Kassier im Wechsel gewählt. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
10.7 Scheiden während des Geschäftsjahres der 2. Vorsitzende, Kassier oder
Schriftführer aus, so werden diese durch Zuwahl aus dem Ausschuss bis
zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt. Beim
Ausscheiden des 1. Vorsitzenden bzw. von gleichzeitig mehr als zwei Vorstandsmitgliedern (nach §26 BGB) ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat.
10.8 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.9 Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters umfasst
insbesondere die Leitung des Vereins, die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Ausschusses, Finanz-, Steuer- und Vereinsfragen, schriftliche Genehmigung der vom Kassier zu
bezahlenden Rechnungen, sowie die Betreuung und Überwachung der Vereinsfunktionäre.
10.10 Der Kassier ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Führung
der Kassenbücher. Er hat jährlich den Haushaltsplan aufzustellen, der
vom Ausschuss zu genehmigen ist. Er hat jährlich der Mitglieder-
versammlung den Kassenbericht vorzulegen.
10.11 Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und erledigt gemeinsam mit
dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter die dem Vorstand
zugewiesenen Aufgaben.
10.12 Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist
von 3 Tagen einzuberufen.
Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen vorher
nicht bekanntgegeben zu werden.
10.13 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
10.14 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fuhren.
10.15 Weitere Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in
einem Aufgabenverteilungsplan vom Vorstand festgestellt werden.
§ 11 Ordnungen
11.1 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine
Kassenprüfungsordnung, eine Ehrenordnung und eine Vergütungsordnung
geben. Mit Ausnahme der Ehrenordnung ist der Ausschuss für den Erlass
der Ordnungen zuständig.
11.2 Die Ehrenordnung wird vom Ausschuss vorgeschlagen und kann nur von der
Mitgliederversamlung beschlossen bzw. außer Kraft gesetzt werden.
11.3 Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein weitere
Ordnungen geben. Diese sind vom Ausschuss zu beschließen.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
12.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die
Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre
Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten.
12.3 Die Kasse ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch die
Kassenprüfer zu prüfen.
12.4 Der Termin der jährlichen Kassenprüfung wird vom Kassierer / Kassiererin festgelegt und ist den Vorstandsmitgliedern eine Woche vorher
bekanntgegeben. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei der
Kassenprüfung anwesend zu sein.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen
13.1 Der Ausschuss kann gegen Mitglieder, die sich gegen diese Satzung,
Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des
Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
· Verweis
· zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des
Vereins
· Ausschluss
13.2 Zum Beschluss von Ordnungsmaßnahmen ist eine dreiviertel
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses notwendig.
13.3 Bei Ausschluss gelten zusätzlich die Bestimmungen von §4.4.2
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
14.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen,
wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
oder
b) von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich angefordert wurde.
14.2 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
14.3 Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass die
vorhandenen Verbindlichkeiten, die aus dem Vereinsbetrieb oder aus
Verträgen mit Dritten oder in anderer Weise entstanden sind, abgelöst
werden.
14.4 Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restvermögen
fällt der Gesellschaft zum Schutze der Natur und der Umwelt durch
Bienenhaltung, Olgastr. 23, 73262 Reichenbach zu. Die Gesellschaft hat
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
14.5 Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass die
vorhandenen Verbindlichkeiten, die aus dem Vereinsbetrieb oder aus
Verträgen mit Dritten oder in anderer Weise entstanden sind, abgelöst werden.
14.6 Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins und für den Wegfall der
steuerbegünstigten Vereinszwecke.
§ 15 lnkrafttreten
15.1 Die Satzung wurde am 28.02.2010 in der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
15.2 Damit erlöschen alle früheren Satzungen.